Respekt, die Stadt Remscheid hat das echt gut gemacht und auch super erklärt.
Is leider bei den meisten Städten nicht der Fall, da wissen die teilweise nicht mal selbst richtig bescheid
Respekt, die Stadt Remscheid hat das echt gut gemacht und auch super erklärt.
Is leider bei den meisten Städten nicht der Fall, da wissen die teilweise nicht mal selbst richtig bescheid
Es ist zwar schon eine ganze Weile her, aber ich hatte mal bei der Stadt Köln nachgefragt und auch direkt Bilder von meiner Idee bzgl. des 'waschen zuhause' per Mail geschickt. Mir wurde bestätigt das es mit den Gegebenheiten möglich sei meinen Wagen zuhause zu waschen. Es muss dafür gesorgt sein das das Schmutzwasser nicht versickert sondern direkt in den Gulli gelangt. Natürlich bleibt Motorwäsche weiterhin, ohne Ölabscheider, verboten.
Es war für mich grundsätzlich zu klären. In der Regel fahre ich ja sowieso in die Waschhalle.
[Blockierte Grafik: http://deeptoast.com/images/deeptoast/focus/autopflegeforum/plane-01.jpg]
[Blockierte Grafik: http://deeptoast.com/images/deeptoast/focus/autopflegeforum/plane-02.jpg]
Und wie wird mit einer Plane sichergestellt, dass das Wasser in den Gulli läuft? Gesendet von meinem C6603 mit Tapatalk 2
Gar nicht. Solch eine Lösung ist bei uns defintiv nicht zulässig. Bei uns ist es nichtmal zulässig mit einer richtigen Wasserschutzmatte das Wasser in den Kanal zu pumpen.
Sofern man nur eine telefonische Auskunft hat ist diese aus meiner Sicht nichts wert. Im Streitfall wird man sich darauf - leider - nicht berufen können.
Gruss
Ich zitiere mal das Umwelt-Bundes-Amt:
ZitatAlles anzeigen
Letzte Änderung: 06.03.2013
Darf man Autos „vor der Haustür” waschen? Wie wasche ich mein Auto umweltfreundlich?
Eine spezielle bundesgesetzliche Regelung für das Autowaschen „vor der Haustür” gibt es in Deutschland nicht. Die allgemeine Rechtsgrundlage für den Gewässerschutz, das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), stellt nur allgemeine Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit potentiell Gewässer belastenden Tätigkeiten auf. Hiernach ist für das Einbringen und die Einleitung von Stoffen in das Grundwasser eine Erlaubnis erforderlich. Diese kann die zuständige Behörde nur erteilen, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist (§ 48 Absatz 1 Satz 1 WHG).
Die bei der Fahrzeugwäsche anfallenden Abwässer enthalten verschiedene chemische Stoffe und Verbindungen, die das Grundwasser schädigen können - auch wenn nur mit klarem Wasser gewaschen wird, da beispielsweise Treib- und Schmierstoffreste vom Auto abgespült werden. Das Tatbestandsmerkmal des „Einleitens” umfasst zusätzlich eine zielgerichtete, auf das Grundwasser bezogene Tätigkeit. Eine bewusste Schadstoffeinleitung in das Grundwasser (Absicht) ist jedoch nicht erforderlich; vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass in das Grundwasser auch dann eingeleitet wird, wenn zwar keine unmittelbare Verbindung zu ihm hergestellt wird, aber bei den gegebenen Bodenverhältnissen auch bei einem Einleiten in die entsprechenden Bodenschichten damit zu rechnen ist, dass der in den Boden gebrachte Stoff in das Grundwasser gelangt (Knopp in Siedler/Zeitler/Knopp/Dahme/Gößl, Kommentar zum WHG, § 9 Rdn. 5 mit Verweis auf die Kommentierung zu § 3, Rdn.19 WHG (alte Fassung)).
Bei einer Fahrzeugwäsche auf unbefestigtem Grund liegt in der Regel eine hinreichende Verbindung zum Grundwasser vor. Die Fahrzeugwäsche auf unbefestigtem Grund ist daher erlaubnispflichtig nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, nicht aber erlaubnisfähig, d.h. die zuständige Behörde könnte - falls diese beantragt würde - eine Erlaubnis wegen der drohenden Grundwassergefährdung nicht erteilen. Wer dennoch sein Auto auf unbefestigtem Grund wäscht, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach § 103 Abs.1 Nr.1 WHG.
Wenn dagegen der Untergrund hinreichend befestigt ist und gesichert ist, dass die bei der Fahrzeugwäsche anfallenden Schmutzabwässer in die Kanalisation gelangen, greift das Verbot des § 47 Abs. 1 S. 1 WHG nicht. Der Bund macht allerdings mit dem Wasserhaushaltsgesetz nur allgemeine Vorgaben für die Wasserwirtschaft und den Gewässerschutz. Der Vollzug des Wasserrechtes erfolgt durch die Budesländer. Unter Berücksichtigung der Wassergesetze der Länder sind letztlich die Gemeinden für die ordnungsgemäße Wasserver- und Abwasserentsorgung verantwortlich. Zusätzliche Anforderungen an die "Autowäsche vor der Haustür" können daher auch die jeweiligen Polizeiverordnungen unter Berücksichtigung des WHG und der Gesetzgebung des zuständigen Landes treffen. In vielen Kommunen wird mittlerweile das Abspritzen und Waschen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen untersagt. In diesem Zusammenhang sind auch die örtlichen Gegebenheiten, wie Lage im Wasserschutzgebiet und Art des Entwässerungssystems (Trenn-/Mischsystem), zu berücksichtigen.
Deshalb müssen sich Bürgerinnen und Bürger, die Näheres über die Rechtssituation in ihrer Gemeinde erfahren wollen, bei den zuständigen Behörden (untere Wasserbehörde) erkundigen, ob auch für ihre Gemeinde eine entsprechende Regelung (Ortssatzung) getroffen wurde.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass aus Umweltsicht prinzipiell zu empfehlen ist, die Fahrzeugwäsche nur in dafür vorgesehenen Waschanlagen vorzunehmen.