Nope, auch wenn einem das Händler gern mal aufschwatzen, so ist der Händler auch zur Erstattung der Rücksendungskosten verpflichtet.
Dazu gibt es lt. BGB die 40 Euro Wertgrenze, bis zu der Käufer die Rücksendekosten zu tragen hatte (wenn im Vertrag oder AGB so vereinbart).
Steht in § 357 II BGB.